Oria Agriculture sas Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
      1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe von Waren, Materialien, Ausrüstungen, Vermietungen oder Dienstleistungen, die von Oria Agriculture sas, im Folgenden ORIA genannt, getätigt werden, sowie für alle Verträge, die ORIA mit einer anderen Partei abschließt.
      2. Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
      3. Die Geschäftsbedingungen einer anderen Partei sind für ORIA nicht bindend, es sei denn, sie wurden von ORIA ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.
    2. Bestellungen
      1. Jedes Angebot von ORIA ist unverbindlich und bindet ORIA erst, wenn die Annahme des Angebots durch die andere Partei von ORIA schriftlich bestätigt wurde. Die in diesem Absatz 2.1 erwähnte Bestätigung kann zwei Arbeitswochen in Anspruch nehmen.
      2. Erteilt ein Geschäftspartner einen Auftrag ohne vorheriges Angebot von ORIA, so ruht der Auftrag zwei Arbeitswochen zur Überprüfung durch ORIA, ob ORIA in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Die Bestätigung durch ORIA innerhalb von zwei Arbeitswochen nach Auftragserteilung führt zu einem verbindlichen Vertrag.
      3. Die in den Angeboten von ORIA angegebenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und Einfuhrzölle.
      4. ORIA kann die Preise anpassen, wenn dies aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderung der Selbstkostenfaktoren oder Wechselkursänderungen, die nach dem Abschluss der Vereinbarung eintreten, erforderlich ist.
      5. Mündliche Zusagen sind nur dann verbindlich, wenn sie von ORIA schriftlich bestätigt werden.
    3. Lieferung
      1. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung erfolgt die Lieferung ab Lager Saint-Etienne-sur- Chalaronne, Frankreich, und ohne Einfuhrzölle, sofern nicht anders angegeben.
      2. Die Vertragspartei ist verpflichtet, die erworbenen Güter entweder zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihr geliefert werden, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
      3. Wenn die Vertragspartei die Annahme verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht erteilt, werden die Waren auf Risiko der Vertragspartei eingelagert. In diesem Fall ist die andere Partei zur Zahlung aller zusätzlichen Kosten verpflichtet, in jedem Fall auch für die Lagerkosten.
    4. Lieferzeitpunkt
      1. Lieferungen erfolgen nach Verfügbarkeit. In jedem Fall kann eine Lieferung nur dann erfolgen, wenn der Kunde hinsichtlich seiner Verpflichtungen gegenüber ORIA vollständig auf dem neuesten Stand ist.
      2. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung sind genannte Liefertermine unverbindlich. Daher muss die Vertragspartei ORIA im Falle einer verspäteten Lieferung schriftlich in Verzug setzen und ORIA eine angemessene Frist von mindestens 45 Tagen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einräumen.
      3. Eine Lieferverzögerung berechtigt die Vertragspartei nicht zu Schadenersatzforderungen, und überfällige Bestellungen berechtigen nicht zu Schadenersatz, Abzügen, Strafen jeglicher Art oder zur Stornierung laufender Bestellungen.
    5. Teillieferungen
      1. ORIA ist berechtigt, Bestellungen in Teilen zu liefern, es sei denn, die Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert.
      2. Wenn die Bestellung in Teilen geliefert wird, ist ORIA berechtigt, für jede Teillieferung separate Rechnungen zu versenden.
    6. Verpackung
      1. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung und soweit anwendbar, schließen die angegebenen Preise eine übliche Verpackung der Waren ein. Die Preise enthalten allerdings kein Pfand auf Mehrwegverpackungen. Verpackungen werden nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen oder wenn ORIA gesetzlich zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet ist.
      2. Mehrwegverpackungen müssen in gutem Zustand, unter Beachtung der Anweisungen von ORIA und innerhalb angegebener Fristen zurückgegeben werden. Wenn Mehrwegverpackungen nicht innerhalb dieses Zeitraums und/oder in schlechtem Zustand und/oder ungereinigt zurückgegeben werden, werden die Kosten für den Ersatz, die Reparatur und/oder die Reinigung der Verpackung in Rechnung gestellt.
    7. Muster, Proben und Anschauungsobjekte.
    8. Wenn ORIA eine Probe, ein Muster, eine Zeichnung, ein Anwendungsbeispiel usw. zeigt oder herausgibt, so dient dies nur der Veranschaulichung. Die Merkmale und Eigenschaften der gelieferten Waren können von dem Muster, der Probe, der Zeichnung, dem Anschauungsobjekt usw. abweichen, es sei denn, es wird ausdrücklich zugesichert, dass das gelieferte Produkt mit dem ausgegebenen oder gezeigten Muster, der Probe, der Zeichnung, dem Anschauungsobjekt usw. identisch ist.
    9. Auflösung und Aussetzung
      1. ORIA ist zumindest berechtigt, die (weitere) Erfüllung der Vereinbarung auszusetzen oder die Vereinbarung aufzulösen, unbeschadet seines Rechts, Ersatz oder zusätzlichen Schadenersatz zu verlangen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
        • eine Pfändung des Vermögens der anderen Vertragspartei vorgenommen wird oder die andere Vertragspartei einen Moratoriumsantrag gestellt oder für insolvent erklärt wird,
        • die andere Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen gegenüber ORIA nicht erfüllt, oder
        • ORIA berechtigte Gründe zur Befürchtung hat, dass die andere Vertragspartei nicht in der Lage ist oder sein wird, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, und dass sie nach angemessener Einschätzung von ORIA keine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bietet.
      2. Wenn eines der in Ziffer 8.1 beschriebenen Ereignisse eintritt, ist ORIA berechtigt zu bestimmen, dass alle von der anderen Vertragspartei geschuldeten Beträge sofort fällig und zahlbar sind.
      3. Treten unvorhergesehene Umstände ein, z. B. in Bezug auf Personen und/oder Materialien, die ORIA (üblicherweise) bei der Vertragserfüllung verwendet, die eine solche Leistung tatsächlich unmöglich machen oder so beschwerlich und/oder unverhältnismäßig kostspielig sind, dass ORIA die Vertragserfüllung vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, ist ORIA berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne Schadenersatz leisten zu müssen.
      4. Der anderen Vertragspartei ist es nicht gestattet, ihre Rechte aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ORIA an Dritte abzutreten.
    10. Eigentumsvorbehalt
      1. ORIA behält sich das Eigentum an allen an die andere Vertragspartei gelieferten oder zu liefernden Waren vor, bis der Kaufpreis für diese Waren vollständig bezahlt ist. Wenn ORIA im Rahmen der Verkaufsverträge auch Arbeiten für die andere Vertragspartei ausführt, bleibt der Eigentumsvorbehalt von ORIA so lange bestehen, bis die andere Vertragspartei ihre diesbezüglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat. Ebenso
      2. gilt der Eigentumsvorbehalt von ORIA für alle Ansprüche, die ORIA gegenüber der anderen Vertragspartei aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer der oben genannten Vereinbarungen durch die andere Vertragspartei hat.
      3. Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf die andere Vertragspartei übergegangen ist, darf die andere Vertragspartei die Waren nicht verpfänden oder einem Dritten ein sonstiges Recht an den Waren einräumen. Die Vertragspartei ist jedoch berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs an einen Dritten zu verkaufen und zu liefern. Wenn die Waren auf Kredit verkauft werden, ist die andere Vertragspartei verpflichtet, ihren Kunden eine Eigentumsvorbehaltsklausel entsprechend der in diesem Abschnitt enthaltenen Klausel aufzuerlegen.
      4. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und als erkennbares Eigentum von ORIA zu schützen. Die Bestimmungen dieser Klausel verhindern nicht, dass durch die Lieferung von Waren die Risiken des Verlusts und/oder der Verschlechterung der unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren sowie etwaige Schäden auf die andere Vertragspartei übergehen. Die andere Vertragspartei ist auch verpflichtet, die Waren gegen Brand, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern und die Versicherungspolicen auf Verlangen von ORIA zur Einsicht vorzulegen. Etwaige Ansprüche der anderen Vertragspartei aus diesen Versicherungspolicen sind auf Verlangen von ORIA als Sicherheit für die Ansprüche von ORIA gegenüber der anderen Vertragspartei an ORIA zu verpfänden.
      5. Kommt die andere Vertragspartei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ORIA nicht ordnungsgemäß nach oder hat ORIA berechtigten Grund zu der Befürchtung, dass die andere Vertragspartei diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist ORIA berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen.
      6. Sind die von ORIA gelieferten Waren bereits in das Eigentum der anderen Vertragspartei eingebaut, so hat die andere Vertragspartei die verkauften Waren auf Verlangen von ORIA abzumontieren und ORIA zur Verfügung zu stellen, unbeschadet des Rechts von ORIA, diese Waren selbst abzumontieren. Die andere Vertragspartei muss in vollem Umfang kooperieren, wenn ORIA die Waren zurücknehmen will.
    11. Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
      1. Die andere Vertragspartei hat es zu unterlassen, Urheberrechte, Muster, Marken oder andere Rechte an geistigem Eigentum an den verkauften Waren zu verletzen.
      2. Die Verletzung eines dieser Rechte führt dazu, dass die andere Vertragspartei für jede Verletzung eine Geldbuße zahlen muss, wobei jedes verletzte Recht einzeln bewertet wird. Diese Geldbuße hindert ORIA nicht daran, seine anderen Rechte geltend zu machen, einschließlich des Rechts auf vollen Schadenersatz, wenn der durch die Verletzung verursachte Schaden und/oder Verlust die Höhe der Geldbuße übersteigt, oder des Rechts, die Einstellung der Verletzung zu verlangen.
    12. Mängel und Reklamationen
      1. Bei oder so bald wie möglich nach der Lieferung einer Ware ist die andere Vertragspartei verpflichtet, diese zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die andere Vertragspartei hat zu prüfen, ob die gelieferten Waren vereinbarungsgemäß sind, d. h:
        • ob die korrekten Waren geliefert wurden,
        • ob die Anzahl der gelieferten Waren mit der vereinbarten Menge übereinstimmt, und
        • ob die gelieferten Waren dem vereinbarten Qualitätsstandard entsprechen oder, falls kein solcher Standard vereinbart wurde, ob sie die Anforderungen erfüllen, die für den normalen Gebrauch und/oder Handelszwecke üblich sind.
      2. Wenn sichtbare Mängel oder Unzulänglichkeiten festgestellt werden, muss die andere Vertragspartei auf dem Lieferschein alle Mängel genau angeben und diese dem Frachtführer innerhalb von drei (3) Arbeitstagen melden.
      3. Alle Reklamationen müssen ORIA innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach der Lieferung schriftlich, mit Nachweis und allen notwendigen begründenden Unterlagen (Losnummer, Fotos usw.) gemeldet werden, um als berechtigt zu gelten.
      4. Versteckte Mängel müssen von der anderen Vertragspartei innerhalb von drei (3) Werktagen nach ihrer Entdeckung, auf jeden Fall aber innerhalb von 365 Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
      5. Eine rechtzeitige Reklamation entbindet die andere Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen zur Zahlung und Abnahme der bestellten Ware.
      6. Waren dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ORIA nicht zurückgesandt werden. Kosten und Risiken der Rücksendung trägt grundsätzlich die andere Vertragspartei.
    13. Bezahlung
      1. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgen. Nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Rechnungsdatum ist die andere Vertragspartei in Verzug und verpflichtet sich zur Zahlung von Verzugszinsen, die ab dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung monatlich nach einem Jahreszinssatz in Höhe des dreifachen gesetzlichen Zinssatzes berechnet und in Rechnung gestellt werden. Im Falle einer überfälligen Zahlung kann ORIA unbeschadet aller anderen möglichen Maßnahmen alle laufenden Aufträge aussetzen. Darüber hinaus führt jede verspätete Zahlung zu einer Pauschalentschädigung für die Beitreibungskosten in Höhe von 40
      2. €, falls ORIA dies beschließt. Sollten die Beitreibungskosten höher als diese Pauschalentschädigung sein, wird eine weitere Gebühr für die Beitreibung erhoben.
      3. Bei sofortiger Zahlung wird kein Skonto gewährt.
      4. Wird die andere Vertragspartei liquidiert, für bankrott erklärt oder ein Moratorium gewährt, werden ihre Verpflichtungen sofort fällig und zahlbar.
      5. Die Zahlung muss ohne jeglichen Abzug oder Verrechnung erfolgen, außer wenn ORIA eine Gutschrift gewährt hat.
      6. Zahlungen der anderen Vertragspartei gelten als Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und in der Folge als Begleichung der am längsten ausstehenden Rechnungen, auch wenn die andere Vertragspartei angibt, dass die Zahlung für eine spätere Rechnung gelten soll.
    14. Gewährleistung
      1. Sollten innerhalb von 1 Jahr ab Kaufdatum der Ware Material- oder Montagefehler auftreten, wird ORIA (nach eigenem Ermessen) die Ware entweder ersetzen, reparieren oder den Kaufpreis zurückerstatten, sofern nicht anders vereinbart. ORIA behält sich das Recht vor, einen hinreichenden Nachweis des Kaufdatums zu verlangen.
    15. Haftung
      1. ORIA übernimmt keine Haftung für Schäden und/oder Verluste, die durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder durch eine unrechtmäßige Handlung entstehen.
      2. Wenn eine von ORIA gelieferte Ware nicht dem Vertrag entspricht und die andere Vertragspartei rechtzeitig eine Reklamation gemäß Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht hat, hat die andere Vertragspartei das Recht auf Ersatz oder Reparatur der Ware, es sei denn, ORIA kann für die unsachgemäße Ausführung nicht haftbar gemacht werden (höhere Gewalt). ORIA kann anstelle der Reparatur oder des Ersatzes der Ware den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten.
      3. Die Haftung für jegliche Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns und Schäden und/oder Verluste, die durch eine Verzögerung und/oder verspätete Lieferung verursacht werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
      4. Die in den vorstehenden Absätzen festgelegte Haftungsbeschränkung von ORIA gilt nicht, wenn der Schaden und/oder Verlust das Ergebnis einer vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung oder grober Fahrlässigkeit von ORIA oder eines seiner ausführenden Mitarbeiter ist.
      5. ORIA übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Leistungen, die nicht dem Unternehmen zuzuschreiben sind (höhere Gewalt).
      6. Der Anspruch auf Schadenersatz und/oder Reparatur der Ware und/oder Ersatz der Ware und/oder Lieferung fehlender Teile erlischt, wenn (a) keine rechtzeitige Reklamation erfolgt, oder (b) 1 Jahr nach der Lieferung verstrichen ist, es sei denn, es wurde eine abweichende Frist schriftlich vereinbart, z. B. im Rahmen einer Garantievereinbarung.
    16. Höhere Gewalt
      1. Die andere Vertragspartei und ORIA vereinbaren ausdrücklich, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, wenn ein Umstand oder ein Ereignis eintritt, das die Erfüllung der Vereinbarung verhindert und das den Parteien nicht zugeschrieben werden kann oder sich der Kontrolle der Parteien entzieht.
      2. Höhere Gewalt schließt (soweit diese Umstände die Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren) in jedem Fall ein:
        • schwere Unfälle, eine Pandemie oder ein unvorhersehbares schwerwiegendes Ereignis,
        • Streiks in anderen Unternehmen als ORIA, illegale Streiks oder politische Streiks in den Betrieben von ORIA, die die Handlungsfähigkeit der Parteien beeinträchtigen,
        • ein allgemeiner Mangel an notwendigen Rohstoffen oder anderen Gütern oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen erforderlich sind,
        • unvorhersehbare Stagnation der Geschäfte eines Lieferanten oder anderer Dritter, von denen ORIA abhängig ist, und allgemeine Transportprobleme.
      3. ORIA hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem ORIA seine Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.
      4. Wenn ORIA bei Eintritt der Situation höherer Gewalt bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt hat oder nur einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllen kann, ist ORIA berechtigt, die von ihr bereits gelieferten oder lieferbaren Waren jeweils separat in Rechnung zu stellen. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als handle es sich um einen separaten Vertrag, es sei denn, die so gelieferten oder lieferbaren Waren haben keinen eigenständigen Wert.
      5. Alle Fälle von höherer Gewalt müssen von der betroffenen Partei schriftlich und unter Beifügung von Beweisen so schnell wie möglich der anderen Partei mitgeteilt werden. Wenn das Ereignis vorübergehend ist, werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien für diesen Zeitraum ausgesetzt. Dauert das Ereignis länger als 6 Monate an, können die Verpflichtungen der Parteien von der einen oder anderen Partei schriftlich gekündigt werden, ohne dass dadurch Schadenersatz oder Zinsen entstehen.
    17. Beilegung von Streitigkeiten
      1. Alle Streitigkeiten zwischen ORIA und der anderen Vertragspartei, die sich aus der Gültigkeit, der Ausführung oder der Auslegung ihrer Verpflichtungen ergeben, werden ausschließlich dem Handelsgericht in Bourg-en-Bresse vorgelegt, auch wenn es sich um ein Schnellverfahren handelt oder wenn mehrere Parteien beteiligt sind.
      2. Ungeachtet der Ziffer 16.1 hat ORIA das Recht, die andere Vertragspartei vor jedes andere Gericht zu laden, dem durch Gesetz oder durch den anwendbaren internationalen Vertrag eine zuständige Befugnis übertragen wurde.
    18. Anwendbares Recht
      1. Jede zwischen ORIA und einer anderen Partei geschlossene Vereinbarung unterliegt dem französischen Recht.